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Gemäß § 14 MBO (Musterbauordnung) sind bauliche Anlagen so anzuordnen, zu errichten, zu ändern und instand zu halten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorgebeugt wird. Bei einem Brand muss die Rettung von Menschen und Tieren gewährleistet sein und wirksame Löscharbeiten müssen möglich sein.
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